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Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer i.H.v. bis zu 1.500 Euro.

Noch bis einschließlich Juni 2021 ist es gemäß § 3 Nr. 11a EStG auf Grund der Corona-Krise möglich, an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse und Sachbezüge, also auch Einmalzahlungen, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro auszuzahlen.

UPDATE 10.12.2020: Sonderzahlung möglich bis Juni 2021

Die ursprünglich geltende Frist bis zum 31.12.2020 wurde am 10.12.2020 verlängert bis „Juni 2021“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Corona-Zuschuss in Höhe von 1.500 Euro erneut steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann, sondern lediglich, dass die Frist zur Auszahlung verlängert wird.

Voraussetzung ist, dass diese Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind in dem Lohnkonto aufzuzeichnen.

Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach der aktuellen Rechtsprechung vor, wenn der Lohn verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Leistungen des Arbeitgebers werden daher nur dann zusätzlich erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird, und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten können neben der hier genannten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Befreiung.

Wenn Arbeitnehmer bisher keine Sonderzahlung im November/Dezember (insb. Weihnachtsgeld) erhielten, so besteht daher nun die Möglichkeit, einmalig eine solche Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen.

Erhielten Arbeitnehmer schon in den vergangenen Jahren eine Sonderzahlung im November/Dezember, so kommt die Befreiung nur für eine zusätzlich geleistet Zahlung in Betracht.

Stets dringend zu empfehlen ist, dass aus einer besonderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Sprechen Sie uns gerne hierauf an.


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