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Vermietung über AirBnB – Steuerstrafverfahren

Bereits im Jahr 2018 stellte die Finanzverwaltung ein Auskunftsersuchen an Irland, um die Herausgabe der bei der Vermittlungsplattform AirBnB hinterlegten Daten von den dort registrierten Vermietern zu erwirken.

Im September 2020 gelang es der zentral hierfür zuständigen Hamburger Steuerfahndung, nach einer mehrjährigen juristischen Auseinandersetzung, die Herausgabe zu steuerlichen Kontrollzwecken zu erzwingen.

Die Datensätze umfassen im Wesentlichen die vom Vermieter auf der Plattform hinterlegten Informationen, also Name, Anschrift und Geburtsdatum des Vermieters, die Anschrift des vermieteten Objekts und die an den Vermieter ausgezahlten Beträge nebst Zeitraum.

Die Informationen wurden zwischenzeitlich an die Wohnsitzfinanzämter der Vermieter weitergeleitet, wo nun die in den betroffenen Jahren eingereichten Steuererklärungen mit den von AirBnB erhaltenen Informationen abgeglichen werden.

Infolgedessen wurden nun bereits die ersten Vermieter, die die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit in ihrer Einkommensteuererklärung nicht angegeben hatten, angeschrieben und auch entsprechende Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Je nach konkreter Ausgestaltung des Schreibens, das die Vermieter vom zuständigen Finanzamt erhalten, ist die Frage, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige durch die Nacherklärung der verschwiegenen Vermietungseinkünfte noch möglich ist, unterschiedlich zu beantworten.

Grundsätzlich gilt, dass eine Selbstanzeige nur dann noch strafbefreiende Wirkung hat, solange die Steuerstraftat nicht entdeckt ist. Vom Einzelfall abhängig ist dabei die Frage, wann eine Tat als „entdeckt“ gilt.

Insbesondere in den Fällen, in denen die Finanzverwaltung zunächst noch zur Erteilung weiterer Auskünfte auffordert und damit noch im Bereich steuerlicher Vorermittlungen ist, ist die Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung noch in Betracht zu ziehen.

Ebenso kann eine solche Selbstanzeige für Vermieter, die noch nicht angeschrieben wurden, noch strafbefreiende Wirkung haben.

Nicht nur in Trier kommt zu der Einkommensteuer und eventuell der Umsatz- und Gewerbesteuer noch die städtische Beherbergungssteuer hinzu, die unter Umständen ebenfalls im Rahmen einer Selbstanzeige zu berücksichtigen und strafbefreiend nachzuerklären ist.

Sprechen Sie uns gerne an, sofern Sie bereits entsprechend angeschrieben wurden oder dies befürchten.


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