Während sich in den Jahren 2017-2019 im Jahresdurchschnitt nur ca. 130.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit befanden, waren dies im März 2020 bereits ca. 2,8 Millionen und im April 2020 über 6 Millionen.¹
Zur schnellen Bearbeitung der Anträge wurde im März 2020 vom Gesetzgeber ein erleichtertes Verfahren zur Anzeige und Beantragung der Kurzarbeit eingeführt, sodass deutlich reduziertere Prüfungen der Anträge stattfanden.² Aus diesem Grunde ergingen jedoch die Bescheide zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes weitestgehend lediglich vorläufig und vorbehaltlich der abschließenden Prüfung.
Die Bundesagentur für Arbeit und die regionalen Arbeitsagenturen beginnen zwischenzeitlich bereits mit der Vorbereitung und der Ankündigung der Abschlussprüfungen. So werden seitens der Agentur für Arbeit nun erste entsprechende Schreiben zum Hinweis auf die bevorstehenden Prüfungen versandt.
Im Rahmen der Abschlussprüfungen wird erneut geprüft und entschieden werden, ob die Ansprüche auf das bezogene Kurzarbeitergeld dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich bestanden haben.
Es wird bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaige zu viel erhaltene Leistungen zurückzuzahlen sein werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist davon auszugehen, dass dennoch keine strafrechtlichen oder bußgeldrelevanten Tatbestände erfüllt sind. Dennoch ist je nach Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls und Verlauf der jeweiligen Prüfung auch dies nicht auszuschließen. In Betracht kommen hierbei insbesondere Strafbarkeiten wegen (Subventions-)betruges und Steuerhinterziehung.
Ferner ist die Ordnungswidrigkeit der Gefährdung von Abzugssteuer auf Grund des zu geringen Lohnsteuereinbehalts in Folge der unrichtig angezeigten Kurzarbeit naheliegend. Zudem sind zusätzlich erhebliche Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen über § 30 OWiG, die sogenannten Verbandsgeldbußen, denkbar.
Es wird durch die Agenturen bereits darauf hingewiesen, welche Unterlagen voraussichtlich im Rahmen der Prüfungen benötigt werden und daher bereitgehalten werden sollten. Dies ist zur Vermeidung insbesondere strafrechtlicher Ermittlungen auch unbedingt empfehlenswert.
Unbedingt vorgehalten werden sollten für jeden Monat, für den Kurzarbeitergeld gewährt wurde,
- Lohnkonten
- Arbeitszeitnachweise
- Auszahlungsnachweise
- Entgeltabrechnungen
- Zudem sind vorzuhalten
- Arbeitsverträge
- etwaige Tarifverträge
- Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einführung von Kurzarbeit
- Aufzeichnungen zur Darlegung des Umfangs des Arbeitsausfall
- Dokumentationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Kurzarbeit (Gewährung von Resturlaub, Abbau von Überstunden, Einrichtung von Arbeitszeitkonten)
- Auftragsbücher
- betriebswirtschaftliche Auswertungen
Quellen:
1 https://de.statista.com/
2 Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld, in Kraft getr. am 14.03.2020;
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2020/0101-0200/0138-20.html